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   BGH, 06.03.2001 - 4 StR 505/00   

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https://dejure.org/2001,7843
BGH, 06.03.2001 - 4 StR 505/00 (https://dejure.org/2001,7843)
BGH, Entscheidung vom 06.03.2001 - 4 StR 505/00 (https://dejure.org/2001,7843)
BGH, Entscheidung vom 06. März 2001 - 4 StR 505/00 (https://dejure.org/2001,7843)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Körperverletzung - Bewährung - Nebenkläger - Revisionsantrag - Begründung

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 1; ; StPO § 344 Abs. 1; ; StPO § 400 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 344 Abs. 1, Abs. 2, § 400 Abs. 1
    Revisionsantrag und Revisionsbegründung beim Nebenkläger

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 10.02.1988 - 3 StR 556/87

    Anforderungen an die Revisionsbegründung

    Auszug aus BGH, 06.03.2001 - 4 StR 505/00
    Die Erhebung der unausgeführten Verfahrens- und allgemeinen Sachrüge genügt nicht, um die Zulässigkeit der Rechtsmittel feststellen zu können, daher müssen die Revisionen als unzulässig verworfen werden (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5; BGH, Beschluß vom 30. April 1998 - 4 StR 124/98; Kleinknecht/ Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 400 Rdn. 6 m.w.Nachw.).
  • BGH, 30.01.1991 - 4 StR 485/90

    Zulässigkeit eines ohne Angabe einer nicht oder nicht richtig angewandten zum

    Auszug aus BGH, 06.03.2001 - 4 StR 505/00
    Die Erhebung der unausgeführten Verfahrens- und allgemeinen Sachrüge genügt nicht, um die Zulässigkeit der Rechtsmittel feststellen zu können, daher müssen die Revisionen als unzulässig verworfen werden (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5; BGH, Beschluß vom 30. April 1998 - 4 StR 124/98; Kleinknecht/ Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 400 Rdn. 6 m.w.Nachw.).
  • BGH, 27.10.1989 - 3 StR 148/89

    Bejahung des Gehilfenvorsatzes trotz Mißbilligung der Haupttat - Wissen um die

    Auszug aus BGH, 06.03.2001 - 4 StR 505/00
    Jedenfalls beruht jene Entscheidung auf einer "Gesamtschau des dargelegten Verfahrensgeschehens", mithin auf Umständen des Einzelfalls, die es dem 1. Strafsenat ermöglicht haben, bei sachgerechter Auslegung der Revisionsbegründung ein zulässiges Anfechtungsziel zu entnehmen (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3).
  • BGH, 09.11.2000 - 4 StR 425/00

    Verwerfung der Revision der Nebenklage als unzulässig; Gesetzesverletzung,

    Auszug aus BGH, 06.03.2001 - 4 StR 505/00
    Daß die Vertreter der Nebenkläger in der Hauptverhandlung beantragt hatten, den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu verurteilen, ändert daran nichts (Senatsbeschluß vom 9. November 2000 - 4 StR 425/00).
  • BGH, 08.12.1999 - 1 StR 571/99

    Verwerfung der Revision des Nebenklägers als unbegründet

    Auszug aus BGH, 06.03.2001 - 4 StR 505/00
    Ob der Senat der Rechtsauffassung des 1. Strafsenats im Beschluß vom 8. Dezember 1999 - 1 StR 571/99 -, auf den sich der Generalbundesanwalt für seine Auffassung, die Revision sei zulässig, wenn auch unbegründet., beruft, zu folgen vermöchte, kann dahinstehen.
  • BGH, 30.04.1998 - 4 StR 124/98

    Zulässigkeit der Anfechtung eines Urteils durch eine Nebenklägerin mit dem Ziel

    Auszug aus BGH, 06.03.2001 - 4 StR 505/00
    Die Erhebung der unausgeführten Verfahrens- und allgemeinen Sachrüge genügt nicht, um die Zulässigkeit der Rechtsmittel feststellen zu können, daher müssen die Revisionen als unzulässig verworfen werden (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5; BGH, Beschluß vom 30. April 1998 - 4 StR 124/98; Kleinknecht/ Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 400 Rdn. 6 m.w.Nachw.).
  • BGH, 10.07.2013 - 1 StR 278/13

    Beschränkung der Revision gegen ein ausschließlich Zuchtmittel anordnendes Urteil

    Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 4. Juni 2013 zutreffend ausgeführt hat, ist ein solches Erfordernis der Angabe eines zulässigen Angriffsziels in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die in § 400 Abs. 1 StPO enthaltenen Beschränkungen bei Rechtsmitteln des Nebenklägers seit langem anerkannt (etwa BGH, Beschlüsse vom 6. März 2001 - 4 StR 505/00, bei Becker NStZ-RR 2002, 97, 104; vom 11. März 2004 - 3 StR 493/03, bei Becker NStZ-RR 2005, 257, 262; und vom 27. Januar 2009 - 3 StR 592/08, NStZ-RR 2009, 253).
  • BGH, 05.11.2013 - 1 StR 518/13

    Eingeschränktes Revisionsrecht des Nebenklägers (erforderliche Begründung des

    Aus dieser Beschränkung des Anfechtungsrechts des Nebenklägers leitet die Rechtsprechung ab, dass die Revision des Nebenklägers als Zulässigkeitsvoraussetzung eines Revisionsantrags oder einer Revisionsbegründung bedarf, aus denen sich das Verfolgen eines zulässigen Rechtsmittelziels, regelmäßig eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts, ergibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. März 2001 - 4 StR 505/00, bei Becker NStZ-RR 2002, 97, 104; vom 11. März 2004 - 3 StR 493/03, bei Becker NStZ-RR 2005, 257, 262; vom 27. Januar 2009 - 3 StR 592/08, NStZ-RR 2009, 253 jeweils mwN).
  • BGH, 27.09.2012 - 2 StR 208/12

    Unzulässige Revision des Nebenklägers (Gesetzesverletzung)

    Die Erhebung der allgemeinen Sachrüge genügt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, um die Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Nebenklägers feststellen zu können (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5, 10; BGH, Beschluss vom 6. März 2001 - 4 StR 505/00, NStZ-RR 2002, 104; BGH, Beschluss vom 11. März 2004 - 3 StR 493/03, NStZ-RR 2005, 262; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 400 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 13.07.2011 - 2 StR 198/11

    Verwerfung der Revision als unzulässig

    Die Erhebung der allgemeinen Sachrüge genügt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, um die Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Nebenklägers feststellen zu können (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5, 10; BGH, Beschluss vom 6. März 2001 - 4 StR 505/00, NStZ-RR 2002, 104; BGH, Beschluss vom 11. März 2004 - 3 StR 493/03, NStZ-RR 2005, 262; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. § 400 Rn. 6 mwN).
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